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Page 1 of 4 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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Der Verein führt den Namen "Forum für europäische Begegnungen (Jugend bewegt Europa)" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
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Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
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Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
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Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung auf europäischer Ebene. Daher unterstützt der Verein mit seiner Arbeit den europäischen Einigungsprozess und möchte so einen Beitrag zur Bildung einer gemeinsamen europäischen Identität leisten. Europa darf nicht ein Europa der politischen Eliten bleiben, sondern muss ein Europa der Bürgerinnen und Bürger werden. Aus diesem Grund müssen zum einen die europäischen Institutionen und Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden. Zum anderen sollten die Bürgerinnen und Bürger selbst Europa ein Gesicht geben und die europäische Integration im Sinne eines aktiven zivilgesellschaftlichen Engagements mitgestalten.
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Zu diesem Zweck möchte der Verein mit verschiedenen Projekten die europäische Integration begleiten. Hierzu zählen in erster Linie:
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Jugendaustauschprogramme nicht kommerzieller Art, Treffen und Begegnungen von jungen Menschen aus Europa, um sich gegenseitig kennen zu lernen, sich mit den europäischen und nationalen Institutionen und deren Vertretern vertraut zu machen und politische, wirtschaftliche, kulturelle und andere Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuheben.
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Vermittlung von Informationen zu europäischen Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und anderen Bereichen durch Diskussionsveranstaltungen, Tagungen, Seminare und Herausgabe von Publikationen.
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Pflege und Weiterentwicklung der daraus entstandenen Kontakte, um ein Netzwerk von europapolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern, europäischen Verantwortungsträgern und Institutionen sowie Vereinen und Verbänden zu bilden und so einen kontinuierlichen Austausch über politische, wirtschaftliche, kulturelle und andere Entwicklungen in Europa zu ermöglichen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
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Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung
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Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
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Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.
§ 4 Mitgliedschaft
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Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Sofern in dieser Satzung lediglich von „Mitgliedern" die Rede ist, sind ordentliche Mitglieder gemeint.
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Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
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Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag nach eigenem Ermessen; andere Formen der wiederkehrenden Unterstützung sind möglich.
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Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
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durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Erklärung hat gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand,
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durch den Ausschluss, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Beschluss kann beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet,
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bei natürlichen Personen durch den Tod,
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bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
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Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge für natürliche Personen und juristische Personen können verschieden hoch sein.
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Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind
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a.die Mitgliederversammlung,
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b.der Vorstand,
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Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.
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Written by Daniela Ehrsam
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Last Updated 03/29/10 |