Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Forum für europäische Begegnungen (Jugend bewegt Europa)“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung auf europäischer Ebene. Daher unterstützt der Verein mit seiner Arbeit den europäischen Einigungsprozess und möchte so einen Beitrag zur Bildung einer gemeinsamen europäischen Identität leisten. Europa darf nicht ein Europa der politischen Eliten bleiben, sondern muss ein Europa der Bürgerinnen und Bürger werden. Aus diesem Grund müssen zum einen die europäischen Institutionen und Entscheidungsprozesse transparent gemacht werden. Zum anderen sollten die Bürgerinnen und Bürger selbst Europa ein Gesicht geben und die europäische Integration im Sinne eines aktiven zivilgesellschaftlichen Engagements mitgestalten.
  2. Zu diesem Zweck möchte der Verein mit verschiedenen Projekten die europäische Integration begleiten. Hierzu zählen in erster Linie:
    1. Jugendaustauschprogramme nicht kommerzieller Art, Treffen und Begegnungen von jungen Menschen aus Europa, um sich gegenseitig kennen zu lernen, sich mit den europäischen und nationalen Institutionen und deren Vertretern vertraut zu machen und politische, wirtschaftliche, kulturelle und andere Gemeinsamkeiten und Unterschiede herauszuheben.
    2. Vermittlung von Informationen zu europäischen Themen aus Politik, Wirtschaft, Kultur und anderen Bereichen durch Diskussionsveranstaltungen, Tagungen, Seminare und Herausgabe von Publikationen.
    3. Pflege und Weiterentwicklung der daraus entstandenen Kontakte, um ein Netzwerk von europapolitisch interessierten Bürgerinnen und Bürgern, europäischen Verantwortungsträgern und Institutionen sowie Vereinen und Verbänden zu bilden und so einen kontinuierlichen Austausch über politische, wirtschaftliche, kulturelle und andere Entwicklungen in Europa zu ermöglichen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung der Völkerverständigung. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der hierfür geltenden Vorschriften, insbesondere des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Erwerb der Mitgliedschaft 1.Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
  3. Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet zwischen ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern. Sofern in dieser Satzung lediglich von „Mitgliedern“ die Rede ist, sind ordentliche Mitglieder gemeint.
  2. Ordentliches Mitglied oder Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die dafür Gewähr bietet, dass sie sich im Sinne der Zielsetzung und Zweckbestimmung des Vereins einsetzen wird.
  3. Fördermitglieder unterstützen den Verein durch einen regelmäßigen Förderbeitrag nach eigenem Ermessen; andere Formen der wiederkehrenden Unterstützung sind möglich.
  4. Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Fördermitgliedern erfolgt auf schriftlichen Antrag an den Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Antrag durch die Erziehungsberechtigten mit zu unterzeichnen.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch schriftliche Austrittserklärung mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres. Die Erklärung hat gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Eingang der Austrittserklärung beim Vorstand,
  2. durch den Ausschluss, wenn das Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand nach Anhörung des Mitgliedes. Gegen den Beschluss kann beim Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Berufung eingelegt werden. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die über den Ausschluss entscheidet,
  3. bei natürlichen Personen durch den Tod,
  4. bei juristischen Personen bei Verlust der Rechtsfähigkeit.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  2. Über die Höhe und Fälligkeit der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. Die Beiträge für natürliche Personen und juristische Personen können verschieden hoch sein.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. a.die Mitgliederversammlung,
    2. b.der Vorstand,
  2. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.

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§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
  2. Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, falls der Vorstand oder mindestens 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe die Einberufung verlangen. Abs. 1 gilt entsprechend.

§ 9 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist zuständig für

  1. die Wahl und Abberufung des Vorstandes,
  2. die Wahl und Abberufung der zwei Revisoren,
  3. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes, Entgegennahme des Haushaltsberichtes, Entlastung des Vorstandes,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit der Aufnahmegebühr und der Beiträge,
  5. die Berufung gegen die Entscheidung des Vorstandes zum Ausschluss von Mitgliedern,
  6. die Änderung der Satzung,
  7. die Auflösung des Vereins,
  8. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch ein Ehrenmitglied, eine Stimme. Fördermitglieder haben Rede- aber kein Stimmrecht.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ein Fünftel der Mitglieder mindestens jedoch sieben Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Hiervor ausgenommen sind die Wahlen zum Vorstand. Diese werden in einer Wahlordnung geregelt.
  3. Bei Satzungsänderungen oder bei Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung beteiligten Mitglieder notwendig.
  4. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  5. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben. Die Vereinsmitglieder erhalten das Protokoll auf Anfrage.

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§ 11 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dmindestens drei Mitgliedern: dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
  2. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
  3. Es können zwei Beisitzer in den Vorstand gewählt werden. Die Beisitzer bilden den sogenannten erweiterten Vorstand und sind nicht vertretungsberechtigt.
  4. Der Vorstand wird auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur ordentliche Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes kann der Vorstand für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied berufen. Der Vorstand bleibt bis zu einer gültigen Neuwahl im Amt.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allen Dingen folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und die Aufstellung der Tagesordnung,
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
  3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr und die Erstellung eines Jahresabschlußberichtes,
  5. Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

§ 13 Beschlussfassung des Vorstandes

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand mit einer Frist von einer Woche ein und leitet die Sitzungen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  2. In Eilfällen kann die Beschlussfassung fernmündlich oder schriftlich erfolgen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
  3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und dem protokollführenden Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

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§ 14 Revisoren

Von der Mitgliederversammlung werden zwei Revisoren für ein Jahr gewählt.

§ 15 Anmeldung zum Vereinsregister

Die Satzung ist bei ihrer Einreichung zum Vereinsregister dem Finanzamt der Stadt Berlin zur Bestätigung, dass sie den steuerlichen Vorschriften über die Gemeinnützigkeit entspricht, vorzulegen.

§ 16 Sicherung der Gemeinnützigkeit und Vereinsauflösung

  1. Beschlüsse über Satzungsänderungen, welche die Zwecke und Aufgaben des Vereins gemäß § 2 betreffen, sind vor dem Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt zwecks Bestätigung vorzulegen, so dass die Gemeinnützigkeit des Vereins im steuerrechtlichen Sinne nicht beeinträchtigt wird.
  2. Bei Auflösung des Vereins, bei Verlust der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das vorhandene Vereinsvermögen an eine gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Völkerverständigung zu verwenden hat.
  3. Die nach Abs. 2 begünstigte gemeinnützige Einrichtung wird in der Auflösungs-Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestimmt.

 

Die Satzung ist errichtet am 17.März 2003. Die Satzung ist geändert am 26.Juni 2003 in § 1 (Name, Sitz, Geschäftsjahr), § 6 (Mitgliedsbeiträge) und § 11 (Der Vorstand). Die Satzung ist erneut geändert am 5. Mai 2006 in § 10 (Beschlussfassung der Mitgliederversammlung).